Strafprozessual ist die körperliche Untersuchung gem. § 81d Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder von einem Arzt durchzuführen, wenn die Maßnahme das Schamgefühl verletzen kann. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Regelung soll bei berechtigtem Interesse der/des Betroffenen diese Untersuchung einer Person oder einem Arzt des Geschlechtes übertragen werden, das die/der Betroffene wünscht.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Verpflichtung jedes Trägers hoheitlicher Gewalt, die Würde des Menschen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG), zu entsprechen.
Nach herrschender Meinung gilt dieser Grundsatz über den Wortlaut der Regelung hinaus auch für Durchsuchungen nach §§ 102 und 103 StPO. Dem ist zuzustimmen, da der Schutz der Menschenwürde das höchste Gebot hoheitlicher Gewalt ist. Von dieser Zweckbestimmung ausgehend muss die Regelung des § 81d Abs. 1 Satz 2 StPO nicht nur für den Bereich der Strafverfolgung gelten, sondern darüber hinaus auch für den der Gefahrenabwehr. Sie ist daher ebenso entsprechend auf § 34 Abs. 4 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) und § 21 Abs. 3 BbgPolG (Brandenburgisches Polizeigesetz) anzuwenden, sofern nicht die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.